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Sammler, Beförderer, Händler oder Makler von Abfällen müssen diverse rechtliche Vorgaben nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) beachten. Zur Konkretisierung der Bestimmungen der §§ 53 und 54 KrWG wurde zusätzlich die Anzeige- und Erlaubnisverordnung (Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen - AbfAEV -) erlassen. Unternehmen, die Abfälle einsammeln und transportieren, sowie Händler und Makler von Abfällen müssen ihre Tätigkeit der zuständigen Behörde (Untere Abfallwirtschaftsbehörde Bezirksregierung) anzeigen. Neben der Anzeigepflicht gelten darüber hinaus weitere Pflichten.
Referent Dr. Norbert Müller, der seit 1986 in der Gefahrgutlogistik tätig ist, zuletzt bis 2024 Globaler Gefahrgutkoordinator der Schenker AG war und zudem seit 1987 als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger arbeitet, gibt Ihnen einen Überblick über die Einstufung von Abfällen, die Kennzeichnung von Umschließungsmitteln mit Abfällen, die benötigten Dokumente sowie die Beförderung von Abfällen und geht dabei auf Ihre Fragen ein.
Ansprechpartner

Heike Jani
Beraterin für Umwelt und Nachhaltigkeit @ IHK Mittlerer Niederrhein
